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Einleitung zum Konkurrenzverbot

Das Konkurrenzverbot verbietet dem Arbeitnehmer nach Verlassen der Stelle den früheren Arbeitgeber zu konkurrenzieren.

Es entsteht ein Spannungsfeld zwischen geschäftlichem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers und beruflicher Entfaltungsfreiheit des Arbeitnehmers. An die Voraussetzungen von Gültigkeit, Wirkung und Verletzung werden hohe Anforderungen gestellt. Der Entscheid, was ist zulässig und was nicht, orientiert sich immer an den vielfältigen individuellen Verhältnissen der Arbeitsvertragsparteien.

Das Konkurrenzverbot wirkt beim Betriebsaustritt insofern nach, als die schmarotzerische Nutzung firmenspezifischer Kenntnisse von Wettbewerbsrelevanz dem Arbeitnehmer untersagt ist.

Aktuell: Bundesgerichtsurteil zur Dauer des Konkurrenzverbotes

Ein Aussendienstmitarbeiter kündigte sein Arbeitsverhältnis im März 2008 und trat im Januar 2009 eine neue Stelle an. Daraufhin belangte ihn sein ehemaliger Arbeitgeber wegen Verletzung des vereinbarten dreijährigen Konkurrenzverbotes. Die Gerichte wiesen die Beschwerde des Arbeitgebers jedoch ab, da sie die Dauer des Konkurrenzverbotes im vorliegenden Fall als unangemessen bzw. zu lang beurteilten.

Weitere Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » Konkurrenzverbot: Welche Dauer ist angemessen?

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