Dahinfallen des Konkurrenzverbotes

Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn

  • der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse an seiner Aufrechterhaltung mehr hat (OR 340c Abs. 1)
  • die Kündigungsumstände eine nachvertragliche Bindung als unbillig erscheinen lassen (zB wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, vgl. OR 340c Abs. 2)
  • der Arbeitgeber auf das Konkurrenzverbot verzichtet (bei Vereinbarung einer Karenzentschädigung ist eine Aufhebungsvereinbarung notwendig (OR 115))

Hinweise für Arbeitgeber:

  1. Die Arbeitgeber-Kündigung führt zum Dahinfallen des Konkurrenzverbotes.
  2. Das Mittel für eine Kombination von Mitarbeiter-Trennung und Fortbestand des Konkurrenzverbotes ist die Aufhebungsvereinbarung. Richtige und rechtzeitige Vorbereitung sind Voraussetzungen!


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