Inhalt

Verbotene Tätigkeit

Die einschränkende Abrede kann sowohl die direkte als auch die indirekte Konkurrenzierung umfassen:

  • Betrieb eines Konkurrenzunternehmens, auch durch „Strohmann“
  • Teilnahme an einem Konkurrenzunternehmen

Interessenabwägung

Es gilt zu beachten:

  • Die berufliche Entfaltungsfreiheit kann nur soweit beschränkt werden, als dies durch die schützenswerten Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers gedeckt ist (vgl. OR 340a Abs. 1)
  • Als Gegenleistung kann eine Karenzentschädigung (erhöhter Lohn oder ein Einmalzahlung) in Betracht kommen.

Objektive Grenzen

Es darf das Konkurrenzverbot nicht weiter reichen als der effektive Geschäftsradius des Arbeitgebers, in den der Arbeitnehmer Einblick erhielt. Es ist daher in dreierlei Hinsicht zu beschränken:

  • geografische Begrenzung (je spezialisierter desto grösser der Radius)
  • inhaltliche Begrenzung (je spezialisierter desto enger die zu meidende Tätigkeit)
  • zeitliche Begrenzung (max. 3 Jahre; nur in besonderen Fällen mehr)

Reduktion übermässiger Verbote

In der Interessenabwägung von Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers und übermässiger Beschränkung der beruflichen Entfaltungsfreiheit des Arbeitnehmers kann das Gericht nach Würdigung aller Umstände (so auch einer allfälligen Karenzentschädigung)

  • die Konkurrenzenthaltungspflicht in örtlicher, inhaltlicher oder zeitlicher Hinsicht enger umschreiben
  • nicht eine Karenzentschädigung anordnen oder erhöhen
  • nicht nach einer Einschränkung die Karenzentschädigung reduzieren.


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