Verletzung des Konkurrenzverbotes

Missachtet der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so kann der Arbeitgeber verlangen:

  • Schadenersatz

    • Grundregel (vgl. aber Konventionalstrafe)
    • im Rahmen des Erfüllungsinteresse (erlittener Schaden und entgangener Gewinn)
    • Beweispflicht beim Arbeitgeber

Kaskade der Massnahmen bei Konkurrenzverbotsverletzung

  1. Schadenersatz als Grundregel
  2. Konventionalstrafe als Normalfall
  3. Realdurchsetzung als Ausnahme
  • Konventionalstrafe

    • Normalfall wegen Beweisschwierigkeiten und aus Abschreckungsgründen
    • Abrede ist Voraussetzung
    • ohne Abrede: alternativ Konventionalstrafe, d.h. die Bezahlung der Strafsumme befreit von der Enthaltungspflicht (OR 340b Abs. 2)
    • üblich: kumulative Konventionalstrafe, d.h. trotz Bezahlung der Strafsumme ist das Konkurrenzverbot weiterhin zu beachten (Realexekution)
    • Konventionalstrafe ohne andere Abrede nur 1 x geschuldet
    • Beweislast beim Arbeitgeber
    • Gericht kann übermässiges Quantitativ nach seinem Ermessen herabsetzen (OR 163 Abs. 3)

Kaskade der Massnahmen bei Konkurrenzverbotsverletzung

  • Schadenersatz als Grundregel
  • Konventionalstrafe als Normalfall
  • Realdurchsetzung als Ausnahme

Praxishinweis:

Güterabwägung als Bemessungsgrundlage:
Die Gerichte stellen in der Güterabwägung dem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers die Umstände Arbeitnehmers gegenüber:

  • Wirtschaftliche Verhältnisse
  • Umstände der Vertragsverletzung
  • Höhe des früheren Gehalts.

zum Quantitativ:
Die Gerichtspraxis hat eine Art pauschalierter Schadenersatz herausgebildet:

  • Normalfall: Festsetzung des Schadenersatzes auf 2 – 4 Monatsgehälter
  • in krassen Fällen: 1 Jahresgehalt.
  • Erfüllungsanspruch (Realexekution)

    • Ausnahmefall
    • Voraussetzungen:
      • unmissverständlicher schriftlicher Vorbehalt der Realexekution
      • erhebliche wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers gefährdet
      • besonders treuwidriges Verhalten des ausgetretenen Arbeitnehmers
      • Beweislast: Arbeitgeber
      • Vorkehr für rasche Realerfüllung
      • Vorsorgliche Massnahmen
      • unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss StGB 292
      • hohe Anforderungen an Glaubhaftmachung durch Arbeitgeber

Kaskade der Massnahmen bei Konkurrenzverbotsverletzung

  1. Schadenersatz als Grundregel
  2. Konventionalstrafe als Normalfall
  3. Realdurchsetzung als Ausnahme
  • Ansprüche aus UWG

Die Verwendung wettbewerbsrelevanter Betriebsdaten des früheren Arbeitgebers zu seiner Konkurrenzierung stellt unlauterer Wettbewerb dar. Es besteht die Möglichkeit zivil- und strafrechtlicher Abwehrmassnahmen (UWG 9 und 23).

Hinsichtlich der Sanktionen ist zu unterscheiden zwischen:

  • direkter Konkurrenzierung: Keine Sanktionen des Wettbewerbsrechts, nur solche aus dem Konkurrenzverbot (OR 361 und 362)
  • indirekter Konkurrenzierung: Zulässigkeit von zivil- und strafrechtlichen Sanktionen gegenüber dem Konkurrenten, der die konkurrenzverbots-belastete Person einsetzt.


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