Eine Abwehrstrategie von Arbeitnehmer und neuem Arbeitgeber (Konkurrenzunternehmen) beinhaltet:
- Anstellung des Arbeitnehmers beim neuen Arbeitgeber in ganz anderer Funktion
- Bestätigung des neuen Arbeitgebers, wonach der Arbeitnehmer bei ihm einer anderen Tätigkeit nachgehe und durch die internen „Chinese Walls“ ein unternehmensinterner Wissenstransfer gar nicht erfolgen könne
Das Bundesgericht hat dieser Taktik abwerbe- bzw. abwehr-freudiger Konkurrenzunternehmen mit folgenden Argumenten einen Riegel geschoben:
- Persönliche Konkurrenzierung ist nicht erforderlich
- Anstellung beim Konkurrenzunternehmen erfüllt Konkurrenzierungstatbestand und Verbotsverletzung
- Irrelevanz, ob der neue Arbeitgeber know how des Arbeitnehmers nutzt oder nicht
- Schädigungsgefahr des alten Arbeitgebers ist ausreichend und berechtigt zur Annahme einer Verletzungshandlung.