Grundsatz
Die Konkurrenzverbots-Regeln von OR 340 bis OR 340c sind auf andere als nachvertragliche Konkurrenzverbote des Arbeits- und Agenturvertrag [vgl. OR 418d Abs. 2] explizit aus (= sog. „Analogieverbot“).
Das Analogieverbot schliesst also die Anwendung der erwähnten Sondernormen aus auf:
- Kaufvertrag
- Werkvertrag
- Mietvertrag
- Pachtvertrag
- Gesellschaftsvertrag
Ausnahmen
Das „Analogieverbot“ gilt nicht absolut, sondern kennt folgende Ausnahmen:
- Anwendung auf arbeitsvertragsähnliche Innominatkontrakte
- vgl.
- BGE 41 II 114 f., Erw. 5 (Bierdepotvertrag)
- ZR 78 (1979) Nr. 67, S. 154, Erw. 5 lit. e (Alleinvertriebsvertrag)
- vgl.
- Anwendung einzelner arbeitsvertraglicher Schutznormen, die einen sozialen Rechtsschutzgedanken auch für den betroffenen anderen als arbeits- oder agenturvertraglichen Kontrakt entfalten können, insbesondere gestützt auf ZGB 27:
- Minderjährigenschutz
- Wegfall der Konkurrenzenthaltungspflicht
- Erfordernis der inhaltlichen Beschränkung des Konkurrenzverbots nach Ort, Zeit und Gegenstand [analog OR 340a Abs. 1]
- Richterliche Reduktion übermässiger Konkurrenzverbote [analog OR 340a Abs. 2].