Grundsatz
Obwohl der Agent rechtlich selbständig erwerbend ist, befindet er sich üblicherweise in einer wirtschaftlich vergleichbaren Situation wie ein Arbeitnehmer, weshalb der Gesetzgeber hinsichtlich des Konkurrenzverbotes in OR 418d Abs. 2 auf die Bestimmungen über das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot von OR 340 bis OR 340c verweist.
Schutzbedürftigkeit
Vor allem der Einfirmenagent befindet sich in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, weshalb er – im Gegensatz zum sog. Mehrfirmenagenten – besonders auf den gesetzlichen Schutz beim nachvertraglichen Konkurrenzverbot angewiesen wird.
Voraussetzung der Leistung einer Karenzentschädigung
Die Geltung des nachvertraglichen Konkurrenzverbots im Agenturvertrag ist von der Leistung einer Karenzentschädigung abhängig. Diese Regelung beruht auf der gleichen Ueberlegung wie die Kundschaftsentschädigung [vgl. OR 418u Abs. 1].