Fehlt eine Umschreibung wie diejenige des räumlichen Gebiets gänzlich, ist trotzdem von einem gültig zustandegekommenen Konkurrenzverbot auszugehen [vgl. ZR 103 [2004] Nr. 42, S. 170].
Das Bundesgericht entschied in BGE 91 II 372, dass in einem solchen Fall die zulässige Schranke nach richterlichem Ermessen festzulegen sei. Entsprechend hat der Richter ein übermässiges Konkurrenzverbot auf das erlaubte Mass herabzusetzen. Das gilt auch, wenn eine örtliche (auch zeitliche oder gegenständliche) Beschränkung vollständig fehlt [vgl. NEERACHER CHRISTOPH, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, Bern 2001, S. 63]
Gerichtsentscheid
- AGer, AN 100021 vom 19.09.2011, Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2011, S. 39 f.
- Vgl. auch die Ausführungen von Bürgi Nägeli Rechtsanwälte: «Konkurrenzverbot und nachträgliche Beschränkung»