LAWINFO

Konkurrenzverbot

QR Code

Prokura-/Handlungsvollmachts-Konkurrenzverbot

Rechtsgebiet:
Konkurrenzverbot
Stichworte:
Konkurrenzverbot
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Das Konkurrenzverbot aus Prokura und Handlungsvollmacht ist ein von Gesetzes wegen bestehendes Konkurrenzverbot.

Normzweck

Prokurist und Handlungsbevollmächtigte für den „Betrieb des ganzen Gewerbes“ haben Einblick in die Kundendatei und in Geschäftsgeheimnisse des Prinzipals. Der Gesetzgeber geht mit OR 464 weiter als die Grundverhältnisse (Arbeitsvertrag, Auftrag etc.) des Prokuristen und der Handlungsbevollmächtigten für den „Betrieb des ganzen Gewerbes“; er verstärkte damit die den meisten Anlassgeschäften zugrundeliegende Treuepflicht.

Personenkreis

Der Gesetzgeber differenziert beim verbotsbelasteten Personenkreis:

  • Alle Prokuristen
  • Handlungsbevollmächtigte für den „Betrieb des ganzen Gewerbes“
  • Handlungsbevollmächtigte im Arbeitsverhältnis zum Prinzipal

Das Konkurrenzverbot gilt auch für den Fall der Vollmachtsbeschränkung (zB Kollektivprokura).

Entstehung / Erlöschen

Das Konkurrenzverbot beginnt mit der Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht und erlischt mit dem Widerruf dieser Vollmachten. Soll das Konkurrenzverbot über das Arbeitsverhältnis hinaus wirken, ist dies (zusätzlich) im Arbeitsvertrag entsprechend zu regeln (vgl. ARBEITSRECHTLICHES KONKURRENZVERBOT).

Verbotene Geschäfte

Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte für den „Betrieb des ganzen Gewerbes“ oder im Arbeitsverhältnis dürfen im Geschäftsbereich des Prinzipals nicht tätigen:

  • Keine Eigengeschäfte
  • Keine Drittgeschäfte, d.h. keine Geschäfte für einen Dritten

Ausgeschlossen ist demgemäss das Angebot der gleichen Produkte und Dienstleistungen wie der Prinzipal; das Konkurrenzverbot bezieht sich auch auf Substitutionsprodukte und Substitutionsdienstleistungen.

Vom Konkurrenzverbot erfasst werden nur Rechtsgeschäfte und nicht tatsächliche Handlungen für einen Dritten.

Sanktionen bei Konkurrenzverbotsverletzung

Der Prinzipal hat neben des Schadenersatzes (Anspruch auf das positive Vertragsinteresse) die Möglichkeit, das konkurrenzierende Geschäft an sich zu ziehen (vgl. OR 464 Abs. 2). 

Dauer des Konkurrenzverbotes

Das Prokura- bzw. Handlungsvollmachts-Konkurrenzverbot besteht nur für die Dauer, während der der Vertreter des Prinzipals diese Funktion inne hat.

Verzichtsrecht des Prinzipals

Der Prinzipal kann formfrei, d.h. auch stillschweigend oder konkludent, auf das Konkurrenzverbot des Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten verzichten. 

Prozessuales

Dem Prinzipal obliegt der Beweis der geschäftsführenden Tätigkeit des Prokuristen bzw. des Handlungsbevollmächtigten, des Umstandes, dass der Dritte das Geschäft mit ihm, dem Prinzipal, geschlossen hätte und des Schadens. Vgl. hiezu SG GVP 1986, 84.

Verjährung

Die Ansprüche des Prinzipals verjähren grundsätzlich nach 10 Jahren. Sofern und soweit der Bevollmächtigung ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt, dürfte die 5-jährige Verjährungsfrist von OR 128 anwendbar sein. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäss OR 423 verjähren nach einem Jahr (vgl. BGE 126 III 382 ff.)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.